Die von der Klägerin eingereichte Abtretungserklärung umfasse nach dem Verständnis der Beklagten keine lizenzvertraglichen Ansprüche. Ferner treffe es zu, dass die Beklagte im Frühjahr 2014 aufgrund eines Produktionsfehlers vor die Wahl gestellt gewesen seien, Kunden nicht oder mit einem Produkt der "Generation 4(–)", ein zwar schlechteres, aber immerhin funktionstüchtiges Produkt zu beliefern, das jenem der 1. Generation auf den ersten Blick ähnle. Wie eine Reklamation eines Kunden zeige, werde dieses Produkt auch von Kunden der Beklagten als qualitativ schlechter beurteilt, so dass die Enswico AG gezwungen gewesen sei, diesem Kunden einen Preisnachlass von 25% zu gewähren.