bauten Werkzeugs auch zur Produktion von Ventilen der 1. Generation geführt hätten. Insofern müsse die Beklagte ihre Behauptung in der Klageantwort nach nochmaliger Prüfung richtig stellen. Ein Teil dieser Ventil- Membrane sei in Ventile für Kunden verbaut und verkauft worden, obwohl die Beklagte aufgrund der Qualität der Ventile der 1. Generation soweit möglich nur Ventile mit Membranen der 2. Generation verkauft habe und habe verkaufen wollen. Dafür sei Dahm mit CHF 0.30 pro Ventil zu entschädigen, sofern das Patent rechtsbeständig sein sollte.