Die erste Bestellung der Enswico AG bei der Beklagten sei eine Testbestellung über 1000 Ventile zum Testen der Ventil-Membranen der 2. Generation auf dem geänderten Werkzeug gewesen. Am 7. September 2010 sei das betreffende Werkzeug definitiv und vollständig umgerüstet worden. Seit diesem Zeitpunkt habe die Beklagte keine Ventil-Membrane der 1. Generation mehr hergestellt. Sie habe gar kein entsprechendes Werkzeug hierfür gehabt. Die Enswico AG habe in der Zeit bis zum vollständigen und irreversiblen Umbau des Werkzeugs am 7. September 2010 zwei Bestellungen über Ventile der 2. Generation bei der Beklagten getätigt, welche aufgrund des noch nicht vollständig umge-