Seite 29 O2014_002 Muttergesellschaft der Enswico AG bzw. der Enswico AG, bestanden, was bedeute, dass sämtliche Handlungen der Beklagten bis Ende 2010 in jedem Fall keine Patentverletzungen darstellen könnten. Am 25. März 2010 hätte die Beklagte eine Kavität am Werkzeug so geändert, dass Ventil-Membrane der 2. Generation testweise hätten hergestellt werden können.