Gleichwohl habe diese Kündigung Anlass gegeben, dass sich die Enswico AG näher mit dem Klagepatent habe befassen müssen, weil sie realisiert habe, dass sie ab Ende 2010 nicht mehr über einen Lizenzvertrag verfügen würde. Aufgrund der Einschätzung von Patentanwalt Gachnang sei die Enswico AG der vollen Überzeugung gewesen, dass das Klagepatent nichtig sei. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 habe deshalb die Enswico AG bestätigt, dass der Lizenzvertrag aus ihrer Sicht ebenfalls nicht bestehe, weil die Nichtigkeit des Klagepatents rechtlich bekanntlich zur Nichtigkeit des Lizenzvertrags führe. Patentanwalt