Peter Dahm, noch die heutige Klägerin hätten in die Entwicklung der Produkte der Beklagten investiert. Die Beklagte habe auch nicht etwa Produkte der Klägerin kopiert, sondern würde eigenständige Ventile guter Qualität vermarkten, deren Herstellung komplex und entscheidend vom Material abhängig sei. Es handle sich bei der Beklagten also mitnichten um eine schmarotzerische Kopistin, sondern um eine traditionsreiche Schweizer Herstellerin, welche mit einem erheblichen finanziellen und technologischen Einsatz ein von ihr entwickeltes Produkt vermarkte. Die Ventile der 2. Generation würden keine Nachmachungen und keine Nachahmungen darstellen und das Klagepatent nicht verletzen.