Die Klägerin ihrerseits habe vor gut eineinhalb Jahren ein Patent erworben und verkauft – nach eigenen Angaben – ein "patentiertes Ventil", das konstruktiv und qualitativ weit vom Produkt der Beklagten entfernt sei. Nicht nur handle es sich beim angeblichen Produkt der Klägerin um eine andere Art von Ventil, sondern dieses sei auch aus bekannten Materialien gefertigt und einfach herzustellen. Weder der ehemalige Patentinhaber, Seite 28 O2014_002