Der Versuch der Klägerin, die Beklagte als schmarotzerische Patentverletzerin abzustempeln, sei unbegründet. Im Gegenteil, die Beklagte habe ein gut funktionierendes und neuartiges wasserloses Urinalventil (mit Membran der 2. Generation) entwickelt und sei daran, dieses erfolgreich auf verschiedenen Märkten weltweit einzuführen. Seit der Gründung der Enswico AG im Dezember 2009 habe die Beklagte erhebliche Summen in Entwicklung, Verbesserung ihres Ventils und den Aufbau einer Vertriebsorganisation investiert, um neue Märkte zu erschliessen.