Die Herstellung und der Verkauf dieser Ventile durch die Beklagte und der Erwerb und Verkauf durch die Enswico AG sei somit erlaubterweise und mit Zustimmung von Dahm erfolgt, der dafür auch vertragsgemäss entschädigt worden sei. Damit liege hinsichtlich dieser 25'000 Ventil- Membrane keine Patentverletzung vor (unabhängig davon, ob das Patent überhaupt rechtsbeständig und verletzt sei und selbst unabhängig vom Lizenzvertrag zwischen Dahm und der Enswico AG).