Der exklusive Lizenzvertrag habe ausdrücklich vorgesehen, dass die Enswico Holding AG diesen auch auf eine Tochtergesellschaft übertragen könne, weil die Parteien bereits bei Abschluss des Lizenzvertrags davon ausgegangen seien, dass nicht die Holdinggesellschaft herstellen und vertreiben werde. Die Enswico AG habe nun während des gültigen Lizenzvertrags und zusätzlich mit Zustimmung der Kellerinvent AG im Dezember 2009 25'000 Ventile der 1. Generation von der Beklagten erworben. Diese seien von der Beklagten bereits vor der Gründung der Enswico AG für die Kellerinvent AG hergestellt worden.