Im Übrigen zeige auch Ziffer 3.5 des Lizenzvertrags, wonach die Lizenzgebühren abhängig vom EBIT (earnings before interest and taxes, eine betriebswirtschaftliche Kennzahl) geschuldet gewesen seien, dass die Parteien davon ausgegangen seien, dass Keller die Ventile nicht selber als Privatperson herstellen und vertreiben würde, sondern dass dafür eine Unternehmung besorgt sein würde. Die Klägerin anerkenne, dass die Herstellung der Ventile der 1. Generation durch die Beklagte und der Vertrieb durch die Kellerinvent AG Herrn Dahm bekannt und von diesem akzeptiert gewesen seien. Bezeich-