Gestützt auf einen Lizenzvertrag zwischen Dahm und Keller habe die Beklagte während Jahren Ventil-Membrane der 1. Generation hergestellt. Dies mit Wissen und Willen von Dahm, der selber die Beklagte mehrfach besucht und entsprechende Ventil-Membrane bei der Kellerinvent AG bestellt habe. Dahm habe gewusst und sei damit einverstanden gewesen, dass Hans Keller die Ventile der 1. Generation unter dem Lizenzvertrag nicht alleine herstellen und vertreiben würde, sondern bezüglich der Herstellung auf die Dienste der Beklagten gezählt habe. Die Parteien hätten sich so gut gekannt, dass allen Beteiligten klar gewesen sei, dass dies so ablaufen würde.