anschliessend für die Enswico AG. Die Beklagte gehe ebenfalls davon aus, keine Rechte Dritter zu verletzen. Die Handlungen der Beklagten seien entsprechend weder heimlich noch hinter dem Rücken des Patentinhabers, Peter Dahm, erfolgt. Im Gegenteil seien Dahm und die Klägerin über die Aktivitäten der Beklagten stets gut informiert gewesen.