Gestützt auf diese Analyse sei sie seither davon ausgegangen, dass das Klagepatent nichtig sei, und sie habe ihr Verhalten danach ausgerichtet, insbesondere weil ihr die Nichtigkeit des Klagepatents bereits im Sommer 2010 zusätzlich durch eine formelle Legal Opinion ihres Patentanwalts ausdrücklich bestätigt worden sei. Die Beklagte sei stets Lohnherstellerin gewesen; zuerst für den Lizenznehmer Hans Keller bzw. dessen Kellerinvent AG und Seite 25 O2014_002