Mit ihrer Duplik macht die Beklagte sodann geltend, die Enswico AG habe ihre Tätigkeit Ende 2009 unter einem Lizenzvertrag mit dem vormaligen Patentinhaber, Peter Dahm, aufgenommen. Nachdem Dahm diesen Lizenzvertrag im März 2010 gekündigt habe, habe die Enswico AG die patentrechtliche Situation fachkundig analysieren lassen. Gestützt auf diese Analyse sei sie seither davon ausgegangen, dass das Klagepatent nichtig sei, und sie habe ihr Verhalten danach ausgerichtet, insbesondere weil ihr die Nichtigkeit des Klagepatents bereits im Sommer 2010 zusätzlich durch eine formelle Legal Opinion ihres Patentanwalts ausdrücklich bestätigt worden sei.