Die Enswico AG habe sich gegen das Vorgehen der Klägerin gewehrt, weil das Klagepatent aufgrund der Einschätzung der fachkundigen Berater der Enswico AG nichtig sei und die von der Beklagten vertriebenen Ventile nicht in den Schutzbereich des Klagepatents fielen. Nicht nur die vormaligen und gegenwärtigen Berater der Enswico AG kämen zu diesem Schluss, sondern auch ein von der Enswico AG eingeholtes Privatgutachten.