Eine substantiierte Reaktion darauf stehe bis heute aus. Anstatt der Enswico AG zu antworten, hätten sich Dahm und anschliessend die Klägerin darauf verlegt, die Beklagte und deren Kunden mit Schreiben einzudecken und eine Verletzung des Klagepatents geltend zu machen. Dabei hätten sie schon vor der Patenterteilung mit gerichtlichen Unterlassungsklagen gedroht. Die Enswico AG habe sich gegen das Vorgehen der Klägerin gewehrt, weil das Klagepatent aufgrund der Einschätzung der fachkundigen Berater der Enswico AG nichtig sei und die von der Beklagten vertriebenen Ventile nicht in den Schutzbereich des Klagepatents fielen.