Wie die Klägerin sei aber auch die Beklagte davon ausgegangen, dass der Lizenzvertrag vom 29. Oktober 2009 nicht mehr bestehe, allerdings nicht aus den von der Klägerin genannten Gründen. Wie die Klägerin zu Recht festhalte, seien diese Gründe für den vorliegenden Prozess irrelevant; die Klägerin versuche mit dieser Geschichte vergeblich, die Enswico AG in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Enswico AG habe ihre rechtliche Auffassung gegenüber Dahm, Späni und der Beklagten bereits im Frühjahr/Frühsommer 2010 dargelegt und später wiederholt bekräftigt. Eine substantiierte Reaktion darauf stehe bis heute aus.