Ebenso wenig hätte es sich also um einen unentgeltlichen Erwerb gehandelt, wie die Klägerin meine. Die geringfügige Beteiligung von Dahm an der Enswico Holding AG sei höchstens ein Grund gewesen, dass dieser den Lizenzvertrag mit der Enswico Holding AG (und nicht mit einer anderen Gesellschaft) abgeschlossen habe, aber kein Anlass, die Seite 24 O2014_002