Die Enswico AG habe dagegen zu einem späteren Zeitpunkt mit Dahm einen Lizenzvertrag mit einer angemessenen Stücklizenzgebühr von CHF 0.30 abgeschlossen. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, dass der Lizenzvertrag vom 29. Oktober 2009 deshalb eine Stücklizenzgebühr von CHF 0.30 pro verkauftes Ventil vorgesehen habe, weil Dahm unentgeltlich an der Enswico Holding AG beteiligt und zu deren Verwaltungsratspräsidenten hätte ernannt werden sollen.