Nach den eigenen Behauptungen der Klägerin habe bis zum 29. Oktober 2009 ein Lizenzvertrag zwischen Dahm, dem Patentanmelder, und Keller bestanden. Zu bemerken sei, dass die in diesem Lizenzvertrag vereinbarte Stücklizenzgebühr sehr hoch sei, zumal sich der Lizenzvertrag auf ein noch nicht erteiltes Patent bezogen habe und der Lizenznehmer die Kosten für die Schutzrechtsanmeldungen habe tragen müssen. Der Beklagten seien die Hintergründe für die entsprechenden Abmachungen zwischen den Parteien nicht bekannt. Die Enswico AG habe dagegen zu einem späteren Zeitpunkt mit Dahm einen Lizenzvertrag mit einer angemessenen Stücklizenzgebühr von CHF 0.30 abgeschlossen.