eigenen Patentanmeldung gemacht habe (siehe die CH 702894 A2 und dort insbesondere die Fig. 11 und 14). Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang die Behauptung der Klägerin, die Enswico AG hätte sich bei ihren eigenen Patentanmeldungen der Figuren aus dem Klagepatent bedient. Vielmehr würden die Ausführungsformen der Ventile dort so dargestellt, wie sie auch tatsächlich in der Realität ausgebildet seien. Zusammengefasst bestehe damit bezüglich der Ventile der 1. Generation keine Erstbegehungsgefahr (und schon gar keine Wiederholungsgefahr). Daher fehle bereits das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einem Verbot, das auf solche Ventile gerichtet sei.