hergestellt worden seien. Die Ventile der 1. Generation seien von der Beklagten nie für die Enswico AG hergestellt worden und sie werde auch inskünftig keine solchen Ventile herstellen oder vertreiben. Die Enswico AG habe nämlich umgehend nach ihrer Gründung mit der Neuentwicklung der Ventile ernst gemacht, weil sie bereits zu diesem Zeitpunkt die Unzulänglichkeit der Ventile der 1. Generation erkannt hätte. Vor der Produktionsaufnahme der Beklagten für die Enswico AG hätte die Beklagte die massgeblichen Werkzeuge für das Key-Ventil SE 1 erstellt. Die massgebliche "Haifisch"-Anpassung der Key-Membran sei von der Enswico AG im Mai 2010 bezahlt worden.