5.2 Die Beklagte bestreitet demgegenüber, dass das "Key-System" der Enswico AG ein das Klagepatent verletzendes Ventil enthalte. Die Produkte der 1. Generation seien vor der Erteilung des Klagepatents hergestellt worden und es handle sich zudem um Produkte, die ausschliesslich unter dem Lizenzvertrag zwischen Herrn Keller und Herrn Dahm, also mit Zustimmung des damaligen Inhabers der Klagepatentanmeldung hergestellt worden seien. Die Beklagte habe die Ventile ursprünglich für die Kellerinvent AG hergestellt. Nachdem diese in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, hätte die CoOpera Leasing AG