usw.) führten nämlich unmittelbar zu starken Ausdehnungen oder Schrumpfungen auf der Innenseite des Streifens. Unabhängig davon, ob Stegverbindungen zwischen den Streifen vorhanden seien, werde das Ventil bei der Verwendung von unpolaren Reinigungsmitteln zerstört, wobei entweder das Ventil nicht mehr schliesse oder das Ventil derart verschlossen werde, dass keine Flüssigkeit mehr hindurchgehe. In beiden Fällen müsse das Ventil ersetzt werden. Die Beklagte zeige in keiner Weise auf, inwiefern die zusätzlichen Stegverbindungen die mit der Verwendung von unpolaren Flüssigkeiten einhergehenden Probleme lösen könnten.