Im Verlauf der Zeit habe die Beklagte durch Hinzufügen von zwei flexiblen Verbindungsstegen eine Anpassung vornehmen wollen, welche die Funktionsweise des Ventils nicht beeinträchtigen sollte. Die Produktion und der Vertrieb dieser Urinalventile der 2. Generation würden bis heute andauern. Die Beklagte behaupte, das Urinalventil der 2. Generation sei robuster gegen unsachgemässe Reinigung. Zudem würden die beiden Stege aber auch Verformungen nach der Herstellung sowie ein Verkleben der beiden Streifen verhindern. Entgegen den Behauptungen der Beklagten zerstöre der Einsatz von nicht geeigneten Reinigungsmitteln die Ventile unabhängig davon, ob diese Stegverbindungen aufweisen würden.