Die Beklagte behaupte, sie habe bereits im April 2010 die erforderlichen Anpassungen vorgenommen, um fortan Urinalventile der 2. Generation herstellen zu können. Die Enswico AG habe jedoch frühestens am 4. Mai 2010 über die sich im Eigentum der CoOpera Leasing AG befindliche Werkzeuge verfügen können. Zudem hätte sie ja wohl kaum tausende von Urinalventilen der 1. Generation von der CoOpera Leasing AG gekauft, wenn diese angeblich von schlechter Qualität gewesen wären und die Beklagte dank teuren Anpassungen nun jederzeit angeblich bessere Urinalventile der 2. Generation hätte herstellen können.