len vom 30. November 2009 betreffe. Als Rechnungsempfänger sei auf diesem Dokument die CoOpera Leasing AG aufgeführt. Folglich habe die Beklagte bereits damals nicht mehr für Hans Keller produziert. Die Produktion für die CoOpera Leasing AG sei auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Beklagten, der Kellerinvent AG und der CoOpera Leasing AG erfolgt, die am 27. Februar 2009 schriftlich festgehalten worden sei. Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass die CoOpera Leasing AG die Urinalventile in eigenem Namen und auf eigenes Risiko bei der Beklagten herstellen lasse.