Sie bestreite entsprechend die Berechtigung der Beklagten zur Produktion von patentgemässen Urinalventilen. Die Beklagte habe aber ohnehin seit langem keine Urinalventile mehr für Hans Keller produziert, falls sie dies überhaupt jemals getan habe. Die Beklagte lege selbst eine Rechnung vom 27. Oktober 2009 ins Recht, welche eine Lieferung von Urinalventi- Seite 17 O2014_002