Der frühere Patentinhaber, Peter Dahm, habe mit Hans Keller am 29. Juli 2006 einen Lizenzvertrag in Bezug auf die Produktion und den Vertrieb von patentgemässen Urinalventilen abgeschlossen. Gemäss Ziffer 1 des Vertrags sei Hans Keller weder zur Vergabe von Sublizenzen noch zur Übertragung seiner Lizenz auf einen Dritten berechtigt gewesen. Die Beklagte würde denn auch nicht darlegen, inwiefern sie auf der Grundlage des Vertrages zwischen Peter Dahm und Hans Keller zur Produktion von patentgemässen Urinalventilen berechtigt gewesen sein solle. Sie bestreite entsprechend die Berechtigung der Beklagten zur Produktion von patentgemässen Urinalventilen.