Es handle sich um Urinalventile der 1. Generation, zumal die Beklagte selbst behaupte, sie habe angebliche Werkzeugänderungen erst später vorgenommen. Hätte es sich um Ventile der 2. Generation gehandelt, so würden diese für die Schweizer Erstanmeldung der Enswico AG (CH 702 893 vom 30.03.2010) eine patentrechtlich relevante Vorveröffentlichung darstellen.