Die Enswico AG erkläre in ihrer Patentanmeldung CH 702 893 A2, dass die Verbindungen die Funktionsweise gemäss dem Klagepatent nicht beeinträchtigen würden. Die 3. und 4. Generation umfassten kleine Änderungen, welche die erfindungsrelevante Funktionsweise des Verletzungsgegenstandes nicht berührten (nach einem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten gab die Klägerin die Differenzierung zwischen einer 2., 3. und 4. Generation auf, womit diese zunächst angeblich drei Generationen nachfolgend gemeinsam als "2. Generation" bezeichnet werden).