Die Enswico AG habe seit Beginn der Verletzungshandlungen vier Generationen des Verletzungsgegenstandes vertrieben, wobei sämtliche Versionen in den Schutzbereich des Klagepatents fielen. Die verschiedenen Generationen würden sich im Wesentlichen nur durch eine minimale Verbindung der beiden Streifen des Auslassbereichs an deren unterem Ende unterscheiden, welche ab der 2. Generation eingeführt worden seien. Diese Verbindungen sollten verhindern, dass sich die Streifen am unteren Ende in unerwünschter Weise verformten. Die Enswico AG erkläre in ihrer Patentanmeldung CH 702 893 A2, dass die Verbindungen die Funktionsweise gemäss dem Klagepatent nicht beeinträchtigen würden.