Dazu ist festzuhalten, dass selbst wenn der Patentverletzer sein Verhalten eingestellt hat, eine Wiederholungsgefahr vermutet wird, solange er sein Verhalten als rechtmässig verteidigt.2 Da vorliegend eine Patentverletzung betreffend Ventile der 1. Generation bestritten ist, ist das Rechtsschutzinteresse gegeben. 3. Die Parteien 3.1 Die Klägerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft und bezweckt den Handel und Vertrieb von Dienstleistungen und Waren auf dem Gebiet 1 BK ZPO-Markus, Art. 85 N 14 und N 18; Calame/Hess-Blumer/Stieger-Hess-