Somit ist zunächst im Rahmen eines Teilentscheids über das Unterlassungsbegehren sowie die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht zu befinden. 2.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zielen die Ausführungen der Beklagten, wonach es die Klägerin unterlassen habe, substantiierte Behauptungen zum entstandenen Schaden zu machen, ins Leere. Wie erwähnt, wird die Klägerin erst nach allenfalls zu erfolgender Rechnungslegung zur Substantiierung und Bezifferung ihrer Forderung aufgefordert werden. 2.4 Die Beklagte bestreitet ein bestehendes Rechtsschutzinteresse am Verbot betreffend die Ventile der 1. Generation, weil diese nicht mehr hergestellt würden.