Seite 12 O2014_002 zügliche Behauptungslast der Klägerin kann nur – vorläufig – verzichtet werden, wenn sie sich – wie hier – auf materiell-rechtliche Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten stützen kann, d.h. vorliegend auf Art. 66 lit. b PatG.1 Zu begründen und zu beziffern sein wird der von der Klägerin verlangte Schadenersatz oder die Gewinnherausgabe gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung (Art. 85 Abs. 2 ZPO).