2.1 Das Bundespatentgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG). 2.2 Bei der vorliegenden Stufenklage tritt neben das Hauptbegehren auf Verurteilung zu einer Geldzahlung ein selbständiges Hilfsbegehren, das auf vorgängige Auskunftserteilung oder Rechnungslegung durch die beklagte Partei geht, wobei das Hauptbegehren erst aufgrund des Ergebnisses des Hilfsbegehrens beziffert wird.