{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDie an die Beklagte zu entrichtende auf 1/3 reduzierte Entschädigung für\ndie berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung ist tarifgemäss auf\nCHF 5'000.– festzusetzen (Art. 32 und 33 PatGG i.V.m. Art. 3 ff. KR-\nPatGer). Als Patentanwaltskosten macht die Klägerin bis und mit 14. September 2015 (Hauptverhandlung) insgesamt CHF 65'879.90 geltend. Die\nBeklagte macht insgesamt, d.h. für die Enswico AG und die Beklagte zusammen, einen patentanwaltlichen Aufwand von CHF 48'513.60 geltend.\nMangels anderer Angaben der Parteien ist davon auszugehen, dass der\nAufwand allein für die Beklagte (aufgrund der Trennung der Klagen) der\nHälfte des patentanwaltlichen Gesamtaufwandes entspricht, d.h. seitens\nder Klägerin CHF 32'939.95 und seitens der Beklagten CHF 24'256.80.\nSomit hat die Klägerin der Beklagten eine im Umfang ihres Unterliegens\nreduzierte Entschädigung für patentanwaltliche Aufwendungen von CHF\n5'191.20 zu bezahlen (Art. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 KR-PatGer).\n\nDamit ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'191.20 zu bezahlen.\n\nDa die Klägerin kostenpflichtig wird, stellt sich die Frage der Solidarität\nnicht.\n\nSeite 78\nO2014_002\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1. In Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 1 wird es der Beklagten bis\nzum Ablauf des Schweizer Teils des europäischen Patents EP 1 579\n133 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden\nTag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verboten, Ventile für Urinale, welche Ventile den gravitationsbedingten Abfluss von Urin zulassen und in der Gegenrichtung\ndas Ausströmen von Gerüchen einschränken, welche nach Art der\nuntenstehenden Figur ausgebildet ist, also mit\na) einem Einlassabschnitt, der\n1. selbsttragend ausgestaltet ist;\n2. sich trogförmig gegen sein unteres Ende verengt;\nb) und einem Auslassabschnitt mit\n1. einem flachen, flexiblen, nachgiebigen Streifen, der\ni. einen hohen inhärenten Grad von Flexibilität aufweist;\nii. am oberen Ende mit dem Einlassabschnitt verbunden ist;\n2. und einer vom Streifen getrennten Komponente, so angeordnet, dass\ni. sie eine dem Streiten zugewandte komplementäre Fläche\nbildet,\nii. der sich verengende Innenraum des Einlassabschnitts zwischen der komplementären Fläche und dem Streifen mündet;\niii. Flüssigkeit zwischen der komplementären Fläche und dem\nStreifen durchfliessen kann;\niv. das untere Ende des Streifens nach Durchfliessen der Flüssigkeit an der komplementären Fläche anliegt und dabei die\nVerbindung von unterhalb des Ventils zum Innenraum des\nEinlassabschnitts abdichtet\nin der Schweiz und in Liechtenstein herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu einem der genannten Zwecke einzuführen oder auszuführen.\n\nSeite 79\nO2014_002\n\n2. Rechtsbegehren Ziff. 2 wird abgewiesen.\n\n3. Die Beklagte wird unter Androhung einer Ordnungsbusse von\nCHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber\nCHF 5'000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB\nmit Busse im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert 60 Tagen nach\nEintritt der Rechtskraft dieses Teilurteils nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die Menge der\nseit 9. März 2010 von ihr oder in ihrem Auftrag in der Schweiz und in\nLiechtenstein hergestellten, in den Verkehr gebrachten, verkauften\nund zu den genannten Zwecken eingeführten oder ausgeführten Erzeugnisse gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sowie die dadurch erzielten\nUmsätze und Gewinne, unter Angabe:\na) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller und/oder\nLieferanten;\nb) der Menge und der Preise der verkauften und ausgelieferten Erzeugnisse und des erzielten Gewinns;\nc) des Verbreitungszeitraums;\nd) der Kosten für den Erwerb der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und allfälliger weiterer Gestehungskosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb und Verkauf der Erzeugnisse.\nIm Mehrumfang wird das Rechtsbegehren Ziff. 3 abgewiesen.\n\n4. In Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 6 wird die Beklagte unter\nAndrohung einer Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der\nNichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.–, sowie der Bestrafung\nihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall\nverpflichtet, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Teilurteils Auskunft zu erteilen über\n\nSeite 80\nO2014_002\n\n- Menge und Lagerungsort aller sich in ihrem Besitz oder Eigentum\nbefindlichen Erzeugnisse gemäss Dispositiv-Ziffer 1\n\n"}