{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n8.2 Die Beklagte macht dazu lediglich geltend, dass der Antrag auf Zerstörung der Werkzeugformen, Einrichtungen, Geräte etc. (Rechtsbegehren Ziff. 5) unverhältnismässig sei, da es keinerlei Hinweise gebe, dass\nsich die Beklagte nicht an ein gerichtliches Verbot halten würde.\n\n8.3 Somit ist die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von\nCHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber\nCHF 5'000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit\nBusse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Eintritt\nder Rechtskraft dieses Teilurteils Auskunft zu erteilen über\n- Menge und Lagerungsort aller sich in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Ventile der 1. Generation,\n- sämtliche sich in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Werkzeugformen, welche für die Herstellung der Ventile der 1. Generation verwendet werden können.\n\nFerner ist die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von\nCHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber\nCHF 5'000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit\nBusse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innert 60 Tagen nach Eintritt\nder Rechtskraft dieses Teilurteils hergestellte Ventile der 1. Generation\nsowie die dafür benötigten Werkzeugformen und zur Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel, insbesondere Werkzeuge, die ausschliesslich für die Herstellung der Ventile der ersten Genera-\n\n11 Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 343,\n\nN 14 f.\n\nSeite 76\nO2014_002\n\ntion vorgesehen sind, zu vernichten, soweit sich diese im Eigentum oder\nBesitz der Beklagten befinden.\n\n9. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n9.1 Das vorliegende Teilurteil stellt bezüglich Verletzung, Auskunft und\nRechnungslegung einen Endentscheid dar. Entsprechend ist über die\ndiesbezüglichen Prozesskosten jetzt zu entscheiden (Art. 104 Abs. 1\nZPO).\n\n9.2 Der Streitwert belief sich vor der Trennung der Verfahren auf (vorläufig) CHF 300'000.–. Die Klägerin macht geltend, das Gericht habe das\nVerfahren gegen die Beklagte von jenem gegen die Enswico AG getrennt,\nwobei Letzteres nun unter der Verfahrens-Nr. O2015_013 weitergeführt\nwerde. Sie habe dagegen keine Einwände. Sie sei aber der Ansicht, dass\nsich damit an der solidarischen Haftung der Beklagten für die gesamten\nVerfahrenskosten – also insbesondere auch jene im Verfahren\nO2015_013 – nichts ändere. Die Trennung sei schliesslich rein verfahrenstechnisch begründet, was ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die\nBeklagte macht dem gegenüber geltend, der Gesamtstreitwert sei auf die\nbeiden separaten Verfahren zu allozieren. Es sei davon auszugehen,\ndass der Streitwert für das vorliegende Verfahren bei CHF 75'000.– liege,\nweil die Bedeutung der Beklagten als reiner Lohnherstellerin in der Wertschöpfungskette viel geringer sei als jene der Enswico AG, welche die\nangegriffenen Ventile bei der Beklagten bestellt und weltweit vertrieben\nhabe. Dies gelte umso mehr, als sogar die Werkzeuge, mit denen die angegriffenen Ventile hergestellt worden seien, nicht im Eigentum der Beklagten stünden, sondern der Enswico AG gehörten. Sodann komme eine\nsolidarische Haftung der Enswico AG mit der Beklagten für die Kosten bei\nTrennung der Verfahren nicht in Betracht, weil nicht mehr mehrere Parteien auf der Beklagtenseite beteiligt seien.\n\n9.3 Gemäss Art. 93 ZPO werden bei einfacher Streitgenossenschaft und\nKlagenhäufung die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet,\nsofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Dies bedeutet umgekehrt, dass bei Trennung der Klagen gemäss Art. 125 lit. b ZPO der zuvor\nzusammengerechnete Streitwert auf die getrennten Klagen zu verteilen\nist.12 Nachdem sich die Klägerin nicht näher auf den neu von der Beklagten geltend gemachten, auf das vorliegende Verfahren entfallenden\n\n12 BK ZPO-Frei, Art. 125 N 10.\n\nSeite 77\nO2014_002\n\nStreitwert äussert, ist von (vorläufig) CHF 75'000.– auszugehen. Der Entscheid betreffend Rechtsbeständigkeit und Verletzung war mit erheblichem Aufwand verbunden. Die auf dieses Teilurteil entfallende Gerichtsgebühr ist entsprechend auf CHF 12'000.– festzusetzen (Art. 31 und 33\nPatGG in Verbindung mit Art. 1 KR-PatGer).\n\nDie Klägerin obsiegt mit ihrem Unterlassungs- und Auskunfts-/Rechnungslegungsbegehren lediglich in Bezug auf Handlungen im Zusammenhang mit Ventilen der 1. Generation (Rechtsbegehren Ziff. 1) ab dem\n9. März 2010 teilweise und unterliegt in Bezug auf Handlungen im Zusammenhang mit Ventilen der 2. Generation (Rechtsbegehren Ziff. 2).\nEntsprechend erscheint es gerechtfertigt, der Klägerin 2/3 und der Beklagten 1/3 der Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen\nund die Beklagte hat der Klägerin diese im Umfang von 1/3 (CHF 4'000.–)\nzurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).\n\n"}