{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDazu machte die Klägerin geltend, das von der Beklagten Vorgebrachte\nsei in keiner Weise genügend, um eine Verwirkung der Unterlassungsansprüche auch nur im Ansatz zu substantiieren. Die Klägerin habe der Beklagten stets unmissverständlich kommuniziert, dass ihre Rechte verletzt\nwürden. Im Übrigen habe die Klägerin im Rahmen der vorprozessualen\nAuseinandersetzung sämtliche Vorbringen der Beklagten jeweils substantiiert beantwortet. Vielmehr sei es die Beklagte, welche trotz entsprechender Androhung keinen Einspruch gegen das Klagepatent eingelegt\nhabe, so dass die Klägerin davon habe ausgehen können, dass die\nRechtsbeständigkeit des Klagepatents nicht mehr in Frage gestellt werde.\n\n6.6.4 Bei einem Zuwarten von rund zwei Jahren bis zur Einleitung einer\nKlage kann in der Regel von einer Verwirkung der Ansprüche keine Rede\nsein; Verwirkung erfordert einen wesentlich längeren Zeitraum.9 Es liegen\nzudem keine Umstände vor, gestützt auf welche die Beklagte in guten\nTreuen hätte davon ausgehen können, dass die Klägerin keine Klage\nmehr einleiten würde.\n\n6.7 Zusammenfassung\n\nWie oben dargelegt, ist das Klagepatent rechtsbeständig und eine Patentverletzung seitens der Beklagten ist in Bezug auf Ventile der\n1. Generation ab 9. März 2010 gegeben. Damit ist das Unterlassungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 entsprechend (teilweise) gutzuheissen und die Voraussetzung für Auskunft/Rechnungslegung ist gegeben. Da die Klägerin bezüglich ihres vermögensrechtlichen Anspruchs\n(Rechtsbegehren Ziff. 4) den Schaden bzw. den Bruttogewinn nachzuweisen hat, dieser Betrag jedoch erst aus Informationen, die der Klägerin\nderzeit nicht bekannt sind, ermittelt werden kann, ist die Klägerin auf die\nentsprechende Auskunft und Rechnungslegung durch die Beklagte zudem angewiesen.\n\nWas den Umfang des Auskunftsanspruchs der Klägerin betrifft, so gilt\ngrundsätzlich, dass dieser so weit reicht, als er zur Durchsetzung eines\nmöglichen Hauptanspruchs notwendig ist. Der Anspruch auf Auskunft im\nengeren Sinn bezieht sich auf die Offenlegung des Umfangs und der\n\n9 BGer 4A_48/2008 E. 4.6, Urteil vom 10. Juni 2008 \"Radiatoren\".\n\nSeite 74\nO2014_002\n\nDauer der Verletzungshandlungen oder z.B. mittels Vorlage eines Katalogs der verkauften Produkte. Der Anspruch auf Rechnungslegung bezweckt eine Aufstellung der Anzahl gelieferter Produkte, deren Abnehmer\n(mit Namens- und Adressangabe), der Lieferzeiten und -preise, der Einkaufspreise und der Gestehungskosten etc.10\n\nDas Auskunftsbegehren der Klägerin (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist allerdings im folgenden Umfang zu unbestimmt und daher nicht vollstreckbar:\n\"Y sowie damit [gemeint sind Erzeugnisse gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und\nZiff. 2] direkt zusammenhängende Produkte (inklusive jeweils identische Produkte, welche allenfalls unter anderen Namen verkauft werden) wie:\n\n• das „Key-Ventil“ (Artikel-Nr. 104 000);\n\n• der „Key Ring“ (Artikel-Nr. unbekannt)\n\n• der „Service-Schlüssel“ (Artikel-Nr. 106 000);\n\n• der „Grundadapter“ (Artikel-Nr. 107 000);\n\n• die „Adapter“ für diverse Urinalsysteme (Artikel-Nr. 200 000 bis 206 000)\n\n• Produkte betreffend Reinigungsmittel „Evosan“ (Artikel-Nr. 500 000 bis 508\n000)\"\n\nEinerseits ist unklar und wurde auch nicht substantiiert in konkretem Bezug auf den patentgeschützten Gegenstand behauptet, was mit \"damit direkt zusammenhängende Produkte\" genau gemeint ist, und andererseits,\nwelche dieser \"zusammenhängenden Produkte\" sich auf Ventile der\n1. Generation und welche sich auf solche der 2. Generation beziehen,\nwas beim vorliegenden Verfahrensausgang aber relevant wäre.\n\nDemnach ist das Auskunfts-/Rechnungslegungsbegehren im entsprechend reduzierten Umfang gutzuheissen.\n\n7. Vollstreckungsmassnahmen\n\nDie Verpflichtungen auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Rechnungslegung sind antragsgemäss mit Vollstreckungsmassnahmen zu\nverbinden (Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 343 ZPO). Die Auswahl der zu treffenden Massnahme bleibt dem Gericht überlassen, wobei auch verschiedene Massnahmen kombiniert werden können. Es gilt den Grundsatz der\n\n10 Jenny, Die Eingriffskondiktion bei Immaterialgüterrechtsverletzungen, S. 161 f.;\n\nHeinrich, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 66 PatG.\n\nSeite 75\nO2014_002\n\nVerhältnismässigkeit zu beachten.11 Es erscheint angemessen, die entsprechende Verpflichtung wie beantragt, d.h. mit der Androhung einer\nOrdnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.–, sowie mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB\nzu verbinden (Art. 343 Abs. 1 lit. a, b und c ZPO).\n\n8. Auskunft und Zerstörung widerrechtlich hergestellter Erzeugnisse (Rechtsbegehren Ziff. 5 und 6)\n\n8.1 Gemäss Art. 69 PatG kann im Fall einer Verurteilung die Einziehung\nund Verwertung oder Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen,\nGeräte und sonstigen Mittel angeordnet werden.\n\n"}