{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n6.6.2 Art. 73 Abs. 1 PatG verweist für den Schadenersatz auf das Obligationenrecht. Generell sind Patentverletzungen sowohl zivilrechtlich als\nauch strafrechtlich verfolgbar (Art. 81 und Art. 66 PatG, Art. 60 OR). In\nBezug auf das Zivilrecht gelten für die Verjährung die allgemeinen Regeln\nvon Art. 60 OR. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der\nGeschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (Art. 60 Abs. 1 OR). Kenntnis vom Schaden und\nvon der Person des Ersatzpflichtigen bedeutet, dass der Geschädigte den\nSchaden hinreichend bestimmen können muss. Angesichts der Möglichkeit der unbezifferten Forderungsklage darf der Geschädigte ein Tätigwerden indes nicht so lange aufschieben, bis er den Schaden genau zu\nbeziffern imstande ist. Kenntnis des Schadens kann daher nicht als\nKenntnis des genauen Schadensbetrags ausgelegt werden. In Anbetracht\nder Kürze dieser Verjährungsfrist soll nicht ein allzu strenger Massstab\nangesetzt werden und der Gläubiger soll je nach den Umständen des\nEinzelfalls eine gewisse Zeit verstreichen lassen dürfen, um das endgültige Ausmass des Schadens abschätzen zu können.7\n\nStützt sich ein Anspruch auf eine strafbare Handlung, so gilt die allenfalls\nlängere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den zivilrechtlichen Anspruch. Dies jedoch nur dann, wenn der zivilrechtliche Anspruch aus Tatsachen abgeleitet wird, welche die objektiven und subjektiven Straftatbestandsmerkmale erfüllen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der strafrechtlichen Verjährungsfristen ist allein das Vorliegen einer strafbaren\nHandlung, nicht jedoch eine tatsächliche Strafverfolgung, ein Strafantrag\noder ein Strafurteil. Die strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 97\nStGB beginnt mit der Tatbegehung, nicht erst ab Kenntnis des Schadens.8\n\nVorliegend ist in Bezug auf Ventile der 1. Generation der objektive Tatbestand von Art. 66 lit. a PatG erfüllt. In subjektiver Hinsicht muss die begangene Handlung vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen erfüllt werden,\nwobei auch Eventualvorsatz genügt. Die Beklagte musste somit wissen\n\n7 BSK OR I-Däppen, Art. 60 N 7 mit Verweisen.\n8 BSK OR I-Däppen, Art. 60 N 11 ff. mit Verweisen.\n\nSeite 72\nO2014_002\n\noder zumindest in Kauf genommen haben, dass sie mit der Herstellung\nund dem Vertrieb der Ventile der 1. Generation patentverletzende Handlungen beging.\n\nDie Beklagte, welche die Verjährungseinrede erhebt, macht zur strafrechtlichen Verjährung keine Ausführungen; sie beruft sich lediglich auf\ndie einjährige Verjährungsfrist gemäss Obligationenrecht. Mangels entsprechender Ausführungen ist davon auszugehen, dass es der Beklagten\nspätestens seit der Kündigung des 2. Lizenzvertrags durch Peter Dahm\nim März 2010 bewusst war, dass die Herstellung der Ventile der\n1. Generation ab jenem Zeitpunkt nicht mehr vom Lizenzvertrag gedeckt\nwar. Somit ist davon auszugehen, dass auch der subjektive Straftatbestand erfüllt ist.\n\nDie strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt vorliegend 7 Jahre (Art. 81\nAbs. 1 PatG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. d), oder, sofern man von Gewerbsmässigkeit ausgeht, 15 Jahre (Art. 81 Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit.\nb StGB). Damit waren die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche\nbei Klageeinleitung am 21. Januar 2014 in jedem Fall noch nicht verjährt.\n\n6.6.3 Ferner erhob die Beklagte die Einrede der Verwirkung der Unterlassungsansprüche der Klägerin. Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger\nhabe die Beklagte im Mai 2010 und die Enswico AG im Februar 2012 abgemahnt. Die Beklagte hätte sich gegen das erste Schreiben gewehrt und\ngegenüber der Klägerin wiederholt die Nichtigkeit des Streitpatents geltend gemacht. Die Klägerin habe sich damit begnügt, auf diese Schreiben\nmit Kurzantworten zu reagieren und habe dann im Februar 2012 die\n\"Standard-Berechtigungsanfrage\" gesandt, ohne auf die vorhergehende\nKorrespondenz einzugehen. Nachher habe seitens der Klägerin Funkstille\ngeherrscht. Die Klägerin habe von Anbeginn von der Geschäftstätigkeit\nder Enswico AG und von den Handlungen der Beklagten gewusst.\nGleichwohl habe die Klägerin nach ihrer Anfrage vom Februar 2012 keine\nweiteren Schritte unternommen und auch nicht auf das Antwortschreiben\nder Beklagten vom 24. Februar 2012 reagiert. Die Beklagte sei somit davon ausgegangen, dass sich die Klägerin damit abgefunden hätte, dass\nihr Patent nichtig sei. Die Gutgläubigkeit der Beklagten sei umso gerechtfertigter, als sie eine eigene Membran (Ventile der 2. Generation) entwickelt habe, die ohnehin nicht in den Schutzbereich des Klagepatents falle.\nDie Beklagte habe somit im guten Glauben ihre Geschäftstätigkeit weitergeführt und fortentwickelt. Die Klägerin habe die Beklagte in diesem\nGlauben gelassen und sei erst 22 Monate später wieder an die Beklagte\ngelangt, um dann umgehend die vorliegende Klage einzuleiten. Dieses\n\nSeite 73\nO2014_002\n\nspekulative Zuwarten der Klägerin verdiene keinen Rechtsschutz. Die\n(bestrittenen) Unterlassungsansprüche der Klägerin seien verwirkt.\n\n"}