{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nWie oben unter Ziff. 6.5.2 festgestellt, verletzen nur die Ventile der\n1. Generation das Klagepatent, nicht aber diejenigen der 2. Generation.\nDie Beklagte gab an, ihr Werkzeug sei (erst) am 7. September 2010\ndefinitiv und vollständig umgerüstet gewesen. Wegen des Umbaus der\nWerkzeuge habe sie nach dem 7. September 2010 gar keine solchen\nVentile mehr herstellen können. Die Enswico AG habe in der Zeit bis zum\nvollständigen und irreversiblen Umbau des Werkzeugs am 7. September\n2010 zwei Bestellungen über Ventile der 2. Generation bei der Beklagten\ngetätigt, welche aufgrund des noch nicht vollständig umgebauten\nWerkzeugs auch zur Produktion von Ventilen der 1. Generation geführt\nhätten. Zusammenfassend habe die Enswico AG Ventile der 1.\nGeneration verkauft, die sie von der Kellerinvent AG bzw. der CoOpera\nLeasing AG erworben habe und die von der Beklagten ohne Auftrag der\nEnswico AG bereits hergestellt worden seien. Die Beklagte habe diese\nVentile der 1. Generation für Herrn Keller, bzw. später im Auftrag der\nKellerinvent AG bzw. der CoOpera Leasing AG für die Kellerinvent AG\nhergestellt. Herr Dahm sei für die Herstellung und den Verkauf dieser\nVentile vereinbarungsgemäss entschädigt worden. Zusätzlich habe die\nEnswico AG Ventile der 1. Generation ausgeliefert, die im Zeitraum vom\nApril bis September 2010 bei der Produktion von Ventilen der 2.\nGeneration angefallen seien [gemeint ist, dass zwar Ventile der 2.\nGeneration bestellt wurden, effektiv aber solche der 1. Generation\nproduziert wurden, weil die Werkzeuge bis September 2010 eben noch\nnicht umgebaut waren und darum vor September 2010 Ventile der 2.\nGeneration noch nicht produziert werden konnten]. Was die daraus\nresultierende Forderung\n\nSeite 70\nO2014_002\n\nbetrifft, anerkennt die Beklagte, dass, sollte das Klagepatent\nrechtsbeständig sein, Peter Dahm hieraus ein lizenzvertraglicher\nAnspruch von CHF 0.30 pro Ventil zustehen dürfte. Eine solche\nForderung wäre allerdings von ihm selber geltend zu machen, weil die\nvon der Klägerin eingereichte Abtretungserklärung keine\nlizenzvertraglichen Ansprüche umfasse.\n\nDiese Ausführungen der Beklagten beruhen auf der Annahme, dass die\nKündigung des 2. Lizenzvertrags erst per Ende 2010 Wirkung hatte. Wie\noben dargelegt, ist dem nicht so. Die fristlose Kündigung vom 8. März\n2010 bzw. deren Annahme durch die Enswico AG beendete den Vertrag\nper sofort. Entsprechend war die Produktion etc. von Ventilen der\n1. Generation ab dem 9. März 2010 nicht mehr durch einen Lizenzvertrag\ngedeckt und damit patentverletzend. Entsprechend ist die\nRechnungslegung bezüglich der Produktion der Beklagten von Ventilen\nder 1. Generation oder deren in Verkehr bringen ab 9. März 2010 bis zum\njetzigen Zeitpunkt bzw. bis zur Einreichung der Auskunft anzuordnen.\n\n6.5.5 Anzumerken bleibt, dass die Produktion unter den Lizenzverträgen\nzu Lizenzforderungen von Peter Dahm führte, deren Erfüllung zwischen\nden Parteien streitig ist. Das kann in diesem Verfahren aber offen\nbleiben, weil die nach dem Ausscheiden der Enswico AG im Prozess\nverbliebene Beklagte unbestritten nicht Schuldnerin dieser Lizenzen war\noder ist.\n\n6.6 Verjährung, Verwirkung\n\n6.6.1 Die Beklagte machte geltend, allfällige von Peter Dahm abgeleitete\nAnsprüche (abgesehen von jenen aus dem Lizenzvertrag) wären überdies verjährt: Die Klägerin selber sei über den Sachverhalt ausgezeichnet\ninformiert, wie die Replik zeige. Unabhängig von der Anspruchsgrundlage\nbetrage die Verjährungsfrist ein Jahr (Art. 60 Abs. 1 OR, Art. 67 Abs. 1\nOR, BGE 1 26 III 382 E. 4b.ee). Peter Dahm habe stets und, wie das\nSchreiben seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2010 zeige, spätestens\nseit diesem Datum um die angebliche Patentverletzung durch die Beklagte gewusst. Am 17. Februar 2012 habe sich die Klägerin an die Enswico\nAG gerichtet und die Ansprüche von Peter Dahm geltend gemacht. Für\nalle Ansprüche von Peter Dahm aus Handlungen, die mehr als ein Jahr\nvor Klageeinleitung (21. Januar 2014) ausgeführt worden seien, sei deshalb die Verjährung eingetreten. Sie würde daher die Einrede der Verjährung für Ansprüche aus Handlungen, die vor dem 21. Januar 2013 stattgefunden hätten, erheben.\n\nSeite 71\nO2014_002\n\nDie Klägerin machte dazu geltend, die Verjährung trete bekanntlich erst\nein, wenn der Anspruchsberechtigte vom Umfang der Verletzung Kenntnis habe. Dies sei bis heute nicht der Fall. Entsprechend habe die relative\neinjährige Verjährungsfrist vorliegend noch nicht einmal begonnen.\n\n"}