{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n6.6.3 Für die Frage der Berechtigung zur Produktion der Ventile (der\n1. Generation) durch die Beklagte bedeutet dies Folgendes: Hans Keller\nhatte ab 29. Juli 2006 eine Lizenz aus dem 1. Lizenzvertrag. Die\nProduktion liess er durch die Beklagte vornehmen. Ziff. 1.2 des\n1. Lizenzvertrags lautet:\n\n\"Die Lizenznehmerin [d.h. Hans Keller] ist verpflichtet, die Lizenz auszuüben und\ndie Herstellung und den Vertrieb der LIZENZGEGENSTÄNDE nach besten\nKräften zu fördern\".\n\nNachdem Hans Keller die Herstellung zu fördern hatte und er selbst – als\nPrivatperson – ersichtlich nicht herstellen konnte, war den Vertragsparteien klar, dass Hans Keller durch einen Dritten herstellen lassen\nmusste und durfte. Dies entspricht auch der Rechtslage. Bei einer\nexklusiven Lizenz wie der vorliegenden geht die Lehre überwiegend\ndavon aus, dass Unterlizenzen zulässig sind.5 Aber auch wenn man nicht\ndarauf, sondern auf die Interessenlage abstellen will, war es im\nvorliegenden Fall, wo der Patentinhaber selbst nicht produzierte, und die\nLizenzgebühr nach Stückzahlen bemessen wurde, offensichtlich im\nInteresse des Lizenzgebers, wenn der Lizenznehmer, der selbst nicht\nproduzieren konnte, produzieren liess, durch wen auch immer.6\n\nNun macht die Klägerin geltend, gemäss Ziff. 1 des 1. Lizenzvertrags sei\nHans Keller weder zur Vergabe von Sublizenzen noch zur Übertragung\nseiner Lizenz auf einen Dritten berechtigt gewesen. Sie bestreite daher\ndie Berechtigung der Beklagten zur Produktion der patentgemässen\nVentile. Es ist zutreffend, dass die Übertragung der Lizenz vertraglich\nuntersagt war, von einem Verbot von der Vergabe von Unterlizenzen ist\naber in Ziff. 1 nicht die Rede. Ob in der Beauftragung der Beklagten eine\nUnterlizenz gesehen oder lediglich\n\n5 Hilty, Lizenzvertragsrecht, S. 759 f., mit Verweisen.\n6 Hilty, a.a.O., S. 761.\n\nSeite 68\nO2014_002\n\neine \"verlängerte Werkbank\" angenommen wird, spielt deshalb keine\nRolle. Was während der Dauer des 1. Lizenzvertrags für Hans Keller\nproduziert wurde, ist nicht patentverletzend. Die Beklagte hält denn auch\nin der Duplik fest, dass die Klägerin selber in der Klagebegründung\ndargelegt habe:\n\n\"Am 29. Juli 2006 schlossen Hans Keller und Peter Dahm einen Lizenzvertrag in\nBezug auf die Verwertung der Patentanmeldung \"Fluid Control Valve\"\nPTCB03/06080. Die patentgemässen Ventile wurden bereits damals von der\n[Beklagten] hergestellt und von der inzwischen aus dem Handelsregister\ngelöschten Firma Kellerinvent AG vertrieben.\"\n\nDie Klägerin anerkenne somit, dass es Peter Dahm bekannt und von ihm\nakzeptiert gewesen sei, dass die Herstellung der Ventile der\n1. Generation durch die Beklagte und der Vertrieb durch die Kellerinvent\nAG erfolgt sei. Peter Dahm habe die Beklagte denn auch mehrfach\nbesucht und die Herstellung von Ventilen der 1. Generation beobachtet.\nDiese Sachdarstellung blieb seitens der Klägerin in ihrer Stellungnahme\nzur Duplik unbestritten.\n\nDie Produktion durch die Beklagte für Hans Keller bzw. die Kellerinvent\nAG ist demnach als durch den 1. Lizenzvertrag gedeckt zu betrachten.\n\n6.6.4 Allerdings macht die Klägerin weiter geltend, die Beklagte habe ab\neinem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr für Hans Keller, sondern für die\nCoOpera Leasing AG produziert. Die Produktion für die CoOpera Leasing\nAG sei auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Beklagten,\nder Kellerinvent AG und der CoOpera Leasing AG erfolgt, die am\n27. Februar 2009 schriftlich festgehalten worden sei. Die Vereinbarung\nhabe vorgesehen, dass die CoOpera Leasing AG die Urinalventile in\neigenem Namen und auf eigenes Risiko bei der Beklagten herstellen\nlasse. Die Parteien seien sich weiter einig gewesen, dass die\nUrinalventile im ausschliesslichen Eigentum der CoOpera Leasing AG\nstünden. Hans Keller sei vor diesem Hintergrund klar nicht Eigentümer\nder von der Beklagten produzierten Urinalventile gewesen.\n\nDie erwähnte Vereinbarung ist aber nichts anderes als diejenige einer\nVorfinanzierung der Produktion der Beklagten für den Lizenznehmer\nHans Keller, verbunden mit einer eigentumsrechtlichen Absicherung der\nCoOpera Leasing AG. Dies erscheint unproblematisch, weil es wiederum\n\nSeite 69\nO2014_002\n\nim Interesse des Lizenzgebers lag, dass über diese Vorfinanzierung eine\nProduktion ermöglicht wurde.\n\nDie Klägerin macht aber weiter geltend, die Enswico AG habe schon\nbevor sie im Besitz der von der CoOpera Leasing AG erworbenen Ventile\ngewesen sei, solche Ventile der 1. Generation verkauft, nämlich zwischen\nDezember 2009 und Mai 2010, und diese Ventile müssten auch von der\nBeklagten hergestellt worden sein. Die Beklagte macht dazu geltend,\ndass sie dies unter dem 2. Lizenzvertrag vom 29. Oktober 2009 auch\nhabe tun dürfen. Dies trifft zu, allerdings nur bis zur akzeptierten\nKündigung vom 8. März 2010. Ab dem 9. März 2010 hatte die Enswico\nAG keine Lizenz mehr und die Ventile der 1. Generation, welche die\nBeklagte ab dem 9. März 2010 im Auftrag der Enswico AG herstellte,\nverletzten das Klagepatent.\n\n"}