{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\n6.6.2 Am 8. März 2010 hat Peter Dahm den 2. Lizenzvertrag wegen (nicht\nweiter substantiierter) Täuschung und Irrtum fristlos gekündigt. Die\nKlägerin macht dazu geltend, weil Dahm entgegen gemachten\nVersprechungen nicht an der Enswico AG beteiligt worden sei und\nentsprechend auch nicht zum Verwaltungsratspräsidenten ernannt\nworden sei, habe er Grundlagenirrtum geltend gemacht, alternativ\nKündigung. Auf die Umstände müsse aber nicht genauer eingegangen\nwerden, da auch die Enswico AG davon ausgehe, dass der\n2. Lizenzvertrag keinen Bestand habe.\n\nKündigung oder Grundlagenirrtum ist indes insofern von Bedeutung, als\nGrundlagenirrtum im Gegensatz zur Kündigung ex tunc wirken würde.\nDas Schreiben von Peter Dahm ist aber als Kündigung zu qualifizieren.\nSchon der Titel \"FRISTLOSE KÜNDIGUNG DES LIZENZVERTRAGES\"\nlässt keinen Zweifel offen. Die Begründung für die Kündigung ergibt sich\naus dem ebenfalls am 8. März 2010 von Peter Dahm an Hans Keller\ngerichteten Schreiben, in welchem Peter Dahm einen Lizenzvertrag, den\nHans Keller mit Dritten abgeschlossen hatte, als Vertragsverletzung\nbetrachtete und ebenso die Tatsache, dass Hans Keller keine\nregelmässigen Abrechnungen geliefert und die Lizenzgebühren nicht\nkorrekt überwiesen habe. So hielt Peter Dahm im erwähnten Schreiben\nfest, dass ihm unter den gegebenen Umständen nichts anderes übrig\nbleibe, als den abgeschlossenen Lizenzvertrag fristlos zu kündigen, was\ner hiermit tue.\n\nDie Enswico AG akzeptierte diese Kündigung, indem ihr Rechtsvertreter\nmit Schreiben vom 1. Juni 2010 festhielt, dass die Enswico AG davon\nausgehe, dass keine Lizenzverträge bestünden. In der Klageantwort\nführte die Beklagte sodann unter Verweis auf den oben erwähnten Brief\nvon Peter Dahm aus, auch sie ginge wie die Klägerin davon aus, dass\nder Lizenzvertrag vom 28. Oktober 2009 nicht mehr bestehe, allerdings\nnicht aus den von der Klägerin genannten Gründen.\n\nDie Parteien waren sich somit einig, dass der 2. Lizenzvertrag aufgrund\ndes Schreibens von Peter Dahm vom 8. März 2010 nicht mehr bestand.\nIn der Folge entwickelten die Parteien allerdings neue, widersprüchliche\n\nSeite 66\nO2014_002\n\nPositionen. Mit der Duplik erklärte die Beklagte, aus Sicht der Enswico\nAG sei die Kündigung vom 8. März 2010 unbegründet gewesen und\nsomit unwirksam, bzw. frühestens als ordentliche Kündigung nach Ziff.\nXIV auf Ende 2010 wirksam. Gleichwohl habe die Kündigung der Enswico\nAG Anlass gegeben, sich näher mit dem Klagepatent zu befassen, weil\nsie realisiert habe, dass sie ab Ende 2010 nicht mehr über einen\nLizenzvertrag verfügen würde. Aufgrund der Einschätzung von\nPatentanwalt Gachnang sei die Enswico AG der vollen Überzeugung\ngewesen, dass das Klagepatent nichtig sei. Mit Schreiben vom 1. Juni\n2010 habe die Enswico AG deshalb bestätigt, dass der Lizenzvertrag aus\nihrer Sicht ebenfalls nicht bestehe, weil die Nichtigkeit des Streitpatents\nrechtlich bekanntlich zur Nichtigkeit des Lizenzvertrags führe.\n\nWeshalb die Kündigung unwirksam gewesen sein soll, führte die Beklagte\nnicht näher aus. Zudem enthält das Schreiben des Rechtsvertreters der\nEnswico AG vom 1. April 2010 die einleitende Bemerkung, die\nBerechtigung der Kündigung bilde nicht Gegenstand des Briefes, um\ndann zu begründen, weshalb die Anmeldung nicht zu einem gültigen\nPatent führen könne. Die Enswico AG ging somit schon damals davon\naus, dass das Patent nicht erteilt werden würde, zog daraus aber keine\nSchlüsse bezüglich Bestand des 2. Lizenzvertrags.\n\nEs mag zutreffen, dass sich die Enswico AG aufgrund der Kündigung mit\nder Frage der Rechtsbeständigkeit bzw. mit der Wahrscheinlichkeit der\nErteilung des Patentes befasste und dass ihr Patentanwalt zum Schluss\ngekommen ist, das Patent würde nicht erteilt. Entgegen der Behauptung\nder Beklagten wurde aber im bereits erwähnten Schreiben vom 1. Juni\n2010 lediglich ausgeführt, dass der Lizenzvertrag aus ihrer Sicht\nebenfalls nicht bestehe – ohne weitere Begründung. Es wurde also nicht\nausgeführt, der Lizenzvertrag bestehe nicht, weil die Nichtigkeit des\nStreitpatentes bekanntlich zur Nichtigkeit des Lizenzvertrages führe.\nDamit bleibt es dabei, dass Peter Dahm am 8. März 2010 die Kündigung\nausgesprochen und die Enswico AG diese bedingungslos akzeptiert\nhatte.\n\nIn der Stellungnahme zur Duplik schliesslich bezeichnete die Klägerin\nden 2. Lizenzvertrag als nichtig: \"Auch hat die Beklagte nie irgendeine\nVerpflichtung aus dem nichtigen Lizenzvertrag vom 29. Oktober 2010\nerfüllt, sondern stets nur dessen Nichtigkeit bestätigt\". In derselben\nEingabe macht die Klägerin weiter unten geltend: \"Y nie ein gültiger\nLizenzvertrag zwischen Peter Dahm und der [Enswico AG]\n\nSeite 67\nO2014_002\n\nzustande gekommen. [Y] Bereits aus dem Verhalten der [Enswico AG]\ngeht also klar hervor, dass sie den ursprünglichen Vertrag von Beginn\nweg für nichtig erachtete\". Nichtigkeit war indes nie ein Thema, ein\nNichtigkeitsgrund wurde seitens der Klägerin nie geltend gemacht, und\nauch von der Enswico AG nicht – jedenfalls nicht vorprozessual.\n\nEs bleibt somit dabei, dass der 2. Lizenzvertrag als per 8. März 2010\naufgelöst zu betrachten ist.\n\n"}