{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\neingereichten Unterlagen aus dem Gesamtkontext von Beschreibung und\nFiguren. Beschreibung und Figuren haben die Funktion, dem Fachmann\nzu offenbaren, wie er die Anweisung des Patentanspruchs verwirklichen\nkann. Hier vermitteln Beschreibung und Figuren unmittelbar und eindeutig\ndiese separate Ausbildung, sonst wäre in der vorliegenden Situation unzulässig erweitert worden. Im hier vorliegenden Fall vermitteln Beschreibung und Figuren dem Fachmann damit auch, dass die anspruchsgemässe Lehre unmittelbar und eindeutig nur diese über die gesamte Länge der vertikal verlaufenden Kanten separate Ausbildung ist. So ist in\ndiesem Fall für den Fachmann bei Orientierung am ausgelegten Anspruchswortlaut auch nicht erkennbar, dass die anspruchsgemässe Lehre\n(separat) mit einer Abwandlung des betroffenen Merkmals (Verbindungsstege) gleichwertig realisiert werden kann.4\n\nEs ist nicht erkennbar, und es wurde von der Klägerin diesbezüglich auch\nnichts Überzeugendes vorgetragen, warum bei Beschreibung und Figuren des Streitpatents und bei der dermassen ausdrücklichen Nennung\nder separaten Ausbildung von Streifen und Komponente im Anspruch der\nFachmann realisieren sollte, dass bei Orientierung am Anspruchswortlaut\nauch eine nicht-separate Ausbildung mit den Verbindungsstegen vom\nSchutzumfang erfasst und damit gleichwertig sein sollte.\n\nDie dritte Frage der Gleichwertigkeit im Rahmen der Prüfung auf Äquivalenz dient vor allem der Gewährleistung der Rechtssicherheit Dritter. Dritte müssen bei Orientierung am im Lichte der Beschreibung ausgelegten\nAnspruchswortlaut erkennen können, was vom Schutzumfang erfasst\nsein soll, und was nicht. Damit Gleichwertigkeit in der vorliegenden Situation gegeben wäre, müsste also substantiiert behauptet und auf dieser\nBasis erkennbar sein, dass der Fachmann bei Orientierung am Anspruchswortlaut konkrete Hinweise hatte, von der unter Schutz gestellten\nLehre der separaten Ausbildung gegebenenfalls abzuweichen und die\nkonkrete Realisierung der angegriffenen Ausführungsform mit den Stegen\nals solche Alternative zum ausdrücklich im Anspruch genannten in Betracht gezogen hätte. Entsprechende Ausführungen der Klägerin fehlen\nindes. Die Klägerin befasst sich zwar mit dem Thema Gleichwertigkeit, tut\naber lediglich dar, weshalb Gleichwirkung gegeben sei (Replik). Daraus\nkann indes nicht auf Gleichwertigkeit geschlossen werden. Gleichwertigkeit ist damit nicht gegeben.\n\n4 Vgl. Benkard/Scharen-PatG, 10. Aufl. 2006, § 14, Rdnr. 116.\n\nSeite 64\nO2014_002\n\nDie Produkte der 2. Generation liegen somit nicht innerhalb von Anspruch 1.\n\n6.5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass lediglich die Ventile\nder 1. Generation innerhalb des Schutzbereichs von Anspruch 1 des Klagepatents liegen und dieses verletzen, hingegen nicht die Ventile der\n2. Generation.\n\n6.6 Lizenzsituation, Rechnungslegung\n\n6.6.1 Wie bereits oben unter Ziff. 6.1 erwähnt, ist nun in Bezug auf die\nVentile der 1. Generation zu prüfen, ob diese von den Lizenzverträgen\ngedeckt sind oder nicht.\n\nUnbestritten ist, dass der Erfinder des Klagepatents, Peter Dahm, und\nHans Keller am 29. Juli 2006 einen Lizenzvertrag (1. Lizenzvertrag) in\nBezug auf die Verwertung der dem Klagepatent zugrundliegenden Patentanmeldung abgeschlossen haben. Ziff. 1.1-1.4 des Lizenzvertrags\nlauten wie folgt:\n\n\"1. Lizenzgewährung\n1.1. Die Lizenzgeberin gewährt der Lizenznehmerin das Recht, die SCHUTZ-\nRECHTE der Lizenzgeberin zur Herstellung und zum Vertrieb der LIZENZ-\nGEGENSTÄNDE zu verwenden.\n1.2. Die Lizenz ist exklusiv.\nDie Lizenznehmerin ist verpflichtet, die Lizenz auszuüben und die Herstellung und den Vertrieb der LIZENZGEGENSTÄNDE nach besten Kräften zu\nfördern.\n1.3. Die Lizenz wird für weltweit alle Länder erteilt.\nDie Herstellung der LIZENZGEGENSTÄNDE darf nur in der Schweiz erfolgen. Sollten andere Produktionsstandorte in Betracht gezogen werden, so\nbedarf es der ausdrücklichen Genehmigung der Lizenznehmerin.\n\n1.4. Die Lizenz ist nicht übertragbar.\"\n\nFerner war gemäss Ziff. 2.1 (unter den Bedingungen von Ziff. 3.5) des 1.\nLizenzvertrags eine Stücklizenz von CHF 1.85 pro verkauftes Ventil durch\nden Lizenznehmer (Hans Keller) vorgesehen. Weiter war gemäss Ziff. 9.2\neine Vertragsdauer gleich der Patentlaufdauer vorgesehen sowie gemäss\nZiff. 9.3 ein ausserordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.\n\nZudem ist unbestritten, dass Peter Dahm mit der Enswico Holding AG in\nGründung am 29. Oktober 2009 einen weiteren Lizenzvertrag (2. Lizenzvertrag) abgeschlossen hat, der den 1. Lizenzvertrag (mit Hans Keller\nvom 29. Juli 2006) ersetzen sollte, nachdem die Kellerinvent\n\nSeite 65\nO2014_002\n\nAG in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Vertragsgegenstand war\neine exklusive Lizenz mit einer Lizenzgebühr von CHF 0.30 pro verkauftes Produkt.\n\n"}