{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nIn der angegriffenen Verletzungsform sind an der unteren Kante der Streifen beidseits Verbindungsstege beträchtlicher Länge vorgesehen, die erheblichen Abstand zwischen den Streifen halten:\n\nSeite 61\nO2014_002\n\nOb der Fachmann ohne weiteres auffindet, dass es ohne Wirkungseinbusse möglich ist, an der unteren Kante der Streifen Stege wie in der angegriffenen Verletzungsform vorzusehen, die diesen erheblichen Abstand\nzwischen den Streifen halten, und die Streifen so auszulegen, dass oberhalb immer noch über eine genügende axiale Länge die Anlage der Streifen unter seitlich getrennten Kanten vorliegt, ist zweifelhaft. In den Zeichnungen liegen die Streifen stets flach aneinander über deren gesamte\nLängskante.\n\nZwar mag es für den Fachmann erkennbar sein, dass die Dichtwirkung\nauch dann erreicht werden kann, wenn der unterste Bereich der Längskante der Streifen bereichsweise nicht überall ganz aneinander liegt und\ndie Streifen dort nicht separat sind. Die Verbindung an den unteren Ecken\nder Streifen mit solchen gezielt beträchtlichen Abstand haltenden Stegen\ndürfte aber im Lichte der Beschreibung für den Fachmann nicht auffindbar\nsein.\n\nDiese Frage kann indes offenbleiben, weil die Nachahmung klar an der\nFrage der Gleichwertigkeit scheitert, wie in der Folge dargelegt werden\nwird.\n\n6.5.2.5 Hinsichtlich Gleichwertigkeit ist es so, dass der Fachmann, wie\noben dargelegt, wohl erkennt – und zwar nun im Lichte des Anspruchswortlauts der Merkmale 1.3 und 1.3.1 \"and further comprising a component that is separate from the strip (6) providing a complementary surface\nagainst which the lower end of the flexible strip (6) may seal\" –, dass,\nwenn über eine gewisse axiale Länge unterhalb des trogförmigen Berei-\n\nSeite 62\nO2014_002\n\nches, in einem Dichtungsbereich, die Streifen so getrennt und in Anlage\nvorliegen, es für diese wesentlichen Funktionen keine Rolle mehr spielt,\nwie die Streifen unterhalb oder oberhalb davon ausgestaltet sind, solange\ndiese wesentlichen Funktionen oberhalb davon durch diese Ausgestaltung nicht beeinflusst werden. Auf der anderen Seite ist die bezüglich\ncomponent separate Ausbildung des Streifens aus dem Anspruchswortlaut heraus klar zwingend.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (Leitsatz des Urteils\nS2013_001 vom 21. März 2013) ist für die Frage der Gleichwertigkeit zu\nprüfen, ob der Fachmann bei Orientierung am Anspruchswortlaut im Lichte der Beschreibung die ersetzten Merkmale als gleichwertige Lösung in\nBetracht gezogen hätte. Dies bedeutet im konkreten Fall, ob angesichts\nder ausdrücklichen Forderung im Merkmal 1.3 des Anspruchs, den Streifen separat von der Komponente auszubilden, der Fachmann bei Orientierung an diesem Anspruchswortlaut erkennen konnte, dass auch eine\nnicht separate Ausbildung mit den oben dargestellten Stegen zwischen\nden Streifen vom Anspruch erfasst sein dürfte.\n\nDie Klägerin führt diesbezüglich aus, dass der Fachmann erkennt, dass\nauf das seitliche Austreten von Flüssigkeit die minimalen Stege keinen\nEinfluss ausübten. Dies ist aber die falsche Fragestellung, weil sie sich\nnicht am Anspruchswortlaut orientiert; diese Argumente gehören in den\nBereich der Auffindbarkeit. Die zu prüfende Frage bei der Gleichwertigkeit\nist, und zwar zur Wahrung der Rechtssicherheit Dritter (siehe unten), ob\nder Fachmann angesichts des ausdrücklichen Anspruchswortlauts der\nseparaten Ausbildung von Streifen und Komponente erkennen konnte,\ndass auch die nicht vollständig separate Ausbildung von Streifen und\nKomponente vom Schutzumfang erfasst sein sollten.\n\nIn der Beschreibung des Klagepatents ist durchwegs nur die Situation offenbart, in welcher Streifen und Komponente vollständig separat ausgebildet sind. Der im Klagepatent beschriebene Stand der Technik ist jener,\nwo keine Streifen vorliegen, sondern vielmehr ein flachgepresster\nSchlauch, das heisst, gedanklich sind dort gewissermassen ein Streifen\nund eine Komponente über die gesamte Länge der Kante miteinander\nverbunden und nur nach unten offen.\n\nWie bereits bei der Diskussion der Frage der unzulässigen Erweiterung\nfestgehalten (vgl. 6.4.2), ergibt sich das Merkmal der separaten Ausbildung zweifelsfrei trotz fehlender expliziter Nennung in den ursprünglich\n\nSeite 63\nO2014_002\n\n"}