{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nZum lateralen Austritt meint die Beklagte, dass durch die Stege eine Verbindung vorhanden sei, an welcher sich Ablagerungen bildeten. Dies mag\nrichtig sein, ändert aber nichts daran, dass trotz der Stege in der angegriffenen Bauweise die Funktion des lateralen Austritts bereitgestellt wird,\nund auf jeden Fall im oberhalb der Stege angeordneten Bereich Ablagerungen verhindert werden.\n\nDie Beklagte stützt sich in ihrem Argument, eine zusätzliche Funktion sei\ndie Bereitstellung eines vereinfachten Herstellungsverfahrens, auf Absatz\n[0007] in der Einleitung des Klagepatents, wo ausgeführt wird, dass ge-\n\nSeite 59\nO2014_002\n\nwisse Urinalventile nach dem Stand der Technik, bei welchen keine Streifen vorhanden sind, sondern ein flach gepresster Schlauch, schwierig\nherzustellen seien.\n\nDazu ist Folgendes zu sagen: Im Klagepatent wird als Aufgabe formuliert,\nvergleiche diesbezüglich Absatz [0009], ein Ventil bereitzustellen, welches wenigstens in gewissem Umfang die Nachteile des Standes der\nTechnik überwinden kann. Das vereinfachte Herstellungsverfahren wird\nim Klagepatent entsprechend nicht als Aufgabe der Erfindung angegeben. Zudem kann die generelle Aufgabe der Erfindung, die durch die Gesamtheit der Merkmale von Anspruch 1 gelöst wird, nicht ohne weiteres\nmit der Funktion eines isolierten Merkmals verbunden werden. Es stellt\nsich weiter grundsätzlich die Frage, ob die Wirkung eines strukturellen\nMerkmals in einem Produktanspruch überhaupt darin bestehen kann, für\ndie Herstellung eine Vereinfachung zu ermöglichen. Im Einzelfall mag das\nmöglich sein, die Funktion eines strukturellen Merkmals bei der Beurteilung der Gleichwirkung ist aber im Regelfall in der Bereitstellung einer\nbestimmten technischen Wirkung zu sehen, welche bei der bestimmungsgemässen Verwendung der beanspruchten Vorrichtung einen Beitrag zur Gesamtwirkung der Vorrichtung an sich leistet.\n\nIn der vorliegenden Situation ist die Funktion der beanspruchten Vorrichtung die Bereitstellung eines Rückschlagventils (Merkmal 1), das Flüssigkeit von oben nach unten hindurch fliessen lässt und Gas daran hindert,\nvon unten nach oben auszutreten. Die technische Funktion von Merkmal\n1.3 der separaten Ausbildung von Streifen und Komponente im Rahmen\ndieser Gesamtwirkung des Ventils ist die Abdichtung unter gleichzeitiger\nErmöglichung von lateralem Ausfluss. Die Bereitstellung einer vereinfachten Herstellung ist deshalb keine Funktion von Merkmal 1.3, und es kann\noffen bleiben, ob die Stege die Herstellung erschweren oder vereinfachen.\n\nDamit liegt Gleichwirkung vor.\n\n6.5.2.4 Hinsichtlich Auffindbarkeit trägt die Beklagte vor, die Ersetzung\nvon Merkmal 1.3 durch die in der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene Verbindung der Streifen am unteren Ende durch Stege sei nicht\nnaheliegend, und stützt sich dabei unter anderem auf das eigene erteilte\nPatent, die EP 2 553 299 B1, das sich ja gerade durch diese Stege vom\nKlagepatent unterscheide, und deshalb vom EPA als erfinderisch beurteilt\nworden sei.\n\nSeite 60\nO2014_002\n\nIn der Entscheidung des Bundespatentgerichts S2013_001 vom 21. März\n2013 lautet zur Frage der Auffindbarkeit der Leitsatz wie folgt: \"Werden\ndie ersetzten Merkmale und deren objektiv gleiche Funktion dem Fachmann durch die Lehre des Patentes nahe gelegt?\" Die Beantwortung dieser Frage ist nicht mit der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einer\ngegebenenfalls später eingereichten Anmeldung mit dem betrachteten\nMerkmal als Abgrenzung vom Stand der Technik zu verwechseln. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob Auffindbarkeit gegeben ist, ist nicht der\nallgemeine Stand der Technik, sondern das Klagepatent, und zu beurteilen ist damit auch nicht, ob die ausgetauschten Merkmale im Lichte des\nStandes der Technik erfinderisch sind. Zu beurteilen ist, ob, wenn die\nMerkmale ausgetauscht sind, die Gleichwirkung für den Fachmann bei\nobjektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Lehre des Patents offensichtlich ist.\n\nVorliegend leitet der Fachmann anhand der Beschreibung des Klagepatents ab, dass die Dichtfunktion kombiniert mit der guten Durchlässigkeit\nvon oben nach unten realisiert werden kann, wenn die Streifen nach unten separat und für axialen Durchfluss offen sind und, in jenem Bereich,\nwo abgedichtet wird, d.h. wo die Streifen aneinander liegen, auch seitlich\ndie Kanten separat und für lateralen Durchfluss offen sind, damit der Urin\nsich nicht an den Kanten ansammelt.\n\nDer Fachmann realisiert mit seinem Fachwissen weiter, dass, wenn über\neine gewisse axiale Länge unterhalb des trogförmigen Bereiches die\nStreifen so getrennt und im Gebrauchszustand in sich gegenseitig kontaktierender Anlage vorliegen, es für diese wesentlichen Funktionen keine\nRolle mehr spielt, wie die Streifen unterhalb davon ausgestaltet sind, solange diese wesentlichen Funktionen oberhalb davon durch diese Ausgestaltung nicht beeinflusst werden, und insbesondere der Fluss nach unten\nnicht gestört wird. Der Fachmann kann also auffinden, nun bezogen auf\nMerkmal 1.3, dass die separate Ausbildung nicht zwingend über die ganze Länge der Seitenkanten des Streifens gegeben sein muss, um die genannten Wirkungen zu gewährleisten.\n\n"}