{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDie Beklagte bestreitet in der Klageantwort und in der Duplik nicht, dass\ndie 1. Generation sämtliche Merkmale von Anspruch 1 reproduziert und\nim Rechtsbegehren 1 liegt.\n\nDamit liegen die Produkte der 1. Generation innerhalb von Anspruch 1\nund werden von Rechtsbegehren 1 erfasst, mithin liegt ein Eingriff in den\nSchutzbereich vor.\n\n6.5.2 Verletzung durch 2. Generation\n\nBei der 2. Generation sind die Streifen an deren freien Enden an der Unterkante auf beiden Seiten über einen schmalen Steg verbunden. Dieser\nSteg verhindert in diesem Unterkantenbereich, dass die freien Enden der\nStreifen aufeinander liegen können.\n\n6.5.2.1 Zweifelsfrei, andernfalls würde das Ventil bei der 2. Generation\nüberhaupt nicht funktionieren hinsichtlich Dichtwirkung für Gase, liegen\naber die beiden Streifen im Gebrauchszustand oberhalb dieser Stege\nsowohl entlang ihrer beiden lateralen Kanten aneinander, als auch über\neine wesentliche axiale Länge in Querrichtung.\n\nSeite 57\nO2014_002\n\nStrittig hinsichtlich Verwirklichung durch die Bauweise der 2. Generation\nsind nur die Merkmale 1.3 und 1.3.1 (and further comprising a component\nthat is separate from the strip (6) providing a complementary surface\nagainst which the lower end of the flexible strip (6) may seal), wobei\ninsbesondere separate und lower end die beiden umstrittenen Merkmale\nsind.\n\nWie oben bei der Auslegung dargelegt, ist das Merkmal der separaten\nKomponente so auszulegen, dass der Streifen über die gesamte Länge\nder vertikal verlaufenden Kanten getrennt ist von der Komponente.\n\nDie bei der 2. Generation vorhandenen Stege zwischen den Streifen an\nderen unterem Ende führen offensichtlich dazu, dass der eine Streifen\nnicht über die gesamte Länge der vertikal verlaufenden Kanten getrennt\nist von der Komponente (hier dem anderen Streifen).\n\nDamit handelt es sich nicht um eine Nachmachung von Merkmal 1.3.\n\nIm Anspruch wird von einer Abdichtung am unteren Ende des Streifens\ngesprochen. Wie oben im Zusammenhang mit der Auslegung des Merkmals 1.3.1 dargelegt (vgl. Ziff. 6.3), ist der Begriff \"der Abdichtung am unteren Ende\" so zu verstehen, dass im nicht verbundenen Abschnitt des\nStreifens im Bereich des unteren Endes (nicht notwendigerweise an dessen Unterkante) eine Abdichtung durch Anlage des Streifens an die komplementäre Fläche erfolgt.\n\nIn der angegriffenen Ausführungsform ist zwar an der Unterkante durch\ndie Stege im Gebrauchszustand (zumindest am Anfang) die direkte Anlage des Streifens an die komplementäre Komponente verhindert, unmittelbar oberhalb davon, und damit immer noch im Bereich des unteren Endes des Streifens, kommt dieser aber in Anlage mit der komplementären\nKomponente und dichtet genau deswegen ab.\n\nDamit handelt es sich um eine Nachmachung von Merkmal 1.3.1.\n\n6.5.2.2 Folglich ist zu klären, ob Nachahmung in Bezug auf Merkmal 1.3\nvorliegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ist dabei zu\nprüfen, ob Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit gegeben\nsind (vgl. Leitsatz zum Urteil S2013_001 vom 21. März 2013).\n\n6.5.2.3 In einem ersten Schritt ist damit die Frage der Gleichwirkung zu\nprüfen. Zunächst muss dazu im Lichte des Klagepatents die dem Merkmal 1.3 wesentliche Funktion bestimmt werden.\n\nSeite 58\nO2014_002\n\nHinsichtlich Merkmal 1.3 (and further comprising a component that is separate from the strip (6)) ist im Lichte der angegriffenen Bauweise vor allem [0022] zu berücksichtigen: hier werden seitliche, axial verlaufende\nSchlitze (9) eines das Ventil tragenden und dieses umgebenden Rohrs\n(8) beschrieben. Diese Schlitze (9) sind parallel und ausgerichtet zu den\nseparierten Längskanten der Streifen, und es heisst dort in Bezug auf die\nFunktion:\n\nThe slots (9) are in general alignment with the edges of the strips (6) to facilitate,\nin use, lateral flow between the strips (6) having a free flow to the outlet. This\navailability for lateral flow is important to ensure there is no build-up of urine solid\nmaterials as has occurred with the earlier kinds of valve. The construction becomes self-flushing in use.\n\nDamit ist die Funktion von Merkmal 1.3 darin zu sehen, dass diese separate Ausgestaltung der Streifen von der komplementären Fläche so sein\nmuss, dass sie auch den lateralen Austritt von Flüssigkeiten ermöglicht,\num Ablagerungen zu verhindern.\n\nDie angegriffene Bauweise erfüllt diese Funktion von Merkmal 1.3 ebenfalls. Zwar nicht über die ganze Länge der Streifen (das wird aber im Klagepatent auch nicht gefordert), aber oberhalb der Stege auf jeden Fall\nüber eine genügende axiale Länge hinweg und damit auch im Bereich\ndes unteren Endes des Streifens.\n\nDamit liegt Gleichwirkung hinsichtlich Merkmal 1.3 vor.\n\nIn Bezug auf die Gleichwirkung führt die Beklagte folgende Argumente ins\nFeld: Die Funktion des Merkmals sei nicht nur der laterale Austritt von\nFlüssigkeiten und damit die Verhinderung von Ablagerungen, sondern zusätzlich die Bereitstellung eines vereinfachten Herstellungsverfahrens.\n\n"}