{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nWürde hypothetischer Weise der Fachmann ausgehend von der D5 die\nD1 hinzuziehen, ist nicht ersichtlich, warum er dann aus der D1 gerade\nden Ersatz des flach gepressten Schlauches der D5 durch die Streifen\naus diesem Dokument D1 übernehmen würde, und nicht beispielsweise\nandere Elemente wie die Elemente 49 und 50 der D1 oder die Befestigung durch Aufziehen auf ein Rohr 45. Mit anderen Worten gibt es keinen\nHinweis und wurde auch nicht substantiiert behauptet, warum nun gerade\ndie Ausbildung als separate Streifen anstelle des flach gedrückten\nSchlauches der D5 für die Lösung der Probleme der Ablagerung und des\nKollapses vom Fachmann aus der D1 bezogen würde.\n\nWie oben im Zusammenhang mit der Diskussion der Neuheit des beanspruchten Gegenstandes gegenüber der D1 dargelegt, stellt sich dem\nFachmann bei Betrachtung der D1 die Frage, ob die beiden flexiblen\nblattförmigen Teile 47/66 und 48/67 des Ventils 45 tatsächlich im Gebrauchszustand an ihren Enden aneinander liegen und den Austritt von\nGas zurück durch die Leitung verhindern, zumal auch bei der in diesem\nDokument erforderlichen Funktionalität ein Rückfluss von Gas unproblematisch ist, und nur der Rückfluss von Flüssigkeit verhindert werden\nmuss (Verwendung als Abdichtung eines Katheterbeutels). Die Verhinderung des Rückflusses der Flüssigkeit wird in Spalte 6:20-24 aber nur für\ndie Situation beschrieben, dass der Behälter kippt und entsprechend Urin\neinen Rückwärtsdruck auf das Ventil auslöst. Es ist also ebenso gut möglich oder sogar wahrscheinlicher, dass die beiden Streifen 47 und 48 nur\ndann schliessen, wenn der Rückwärtsdruck durch Flüssigkeit gegeben\nist. Damit handelt es sich nicht um ein Ventil im Sinne des wie oben dargelegt ausgelegten Merkmals 1.\n\nSeite 55\nO2014_002\n\nSelbst wenn damit der Fachmann das Dokument D1 ausgehend von der\nD5 hinzugezogen hätte, hätte er nicht erkennen können, dass die Ausbildung als Streifen tatsächlich ein Ventil im Sinne von Merkmal 1 zur Verfügung stellen kann, er hätte also keine Motivation, das Ventil gemäss der\nD5 in diesem Sinne zu ändern, und er hätte auch keine erkennbaren\nAussichten auf Erfolg, dass die Änderung tatsächlich eine erfindungsgemässe Wirkung bereitstellen würde.\n\nDamit liegt erfinderische Tätigkeit bei einer Kombination der D5 mit der\nD1 vor.\n\nAuch wenn die D5 mit der D4 kombiniert wird, erhält man kein anderes\nResultat: Auch die D4 betrifft die Verhinderung des Rückflusses von Flüssigkeiten in einem Katheterbeutel. Wie bei der Diskussion der Neuheit\nüber die D4 ausgeführt, kann die kreisförmige Dichtlippe gemäss der D4\nnicht als Streifen verstanden werden.\n\nAnalog zur Kombination mit der D1 ist zudem darauf hinzuweisen, dass\nauch in der D4 ein Katheterbeutel beschrieben wird. In der D4 wird immer\nnur davon gesprochen, dass der Rückfluss von Urin aus dem Katheterbeutel vermieden werden soll (vgl. insbesondere Spalte 1, Zeile 8; Spalte\n1, Zeile 50-55; Spalte 3, Zeile 1-14). Es wird nicht erwähnt, dass auch\ndas Zurückströmen von Gasen durch das Ventil verhindert werden soll.\n\nDamit ist, wie bei der Kombination der D5 mit der D1, auch bei der Kombination mit der D4 die Kombination an sich schon fraglich, das heisst,\nder Fachmann würde ausgehend von der D5, einem Dokument, das das\ngleiche Gebiet wie das Klagepatent betrifft, also die Abdichtung in einem\nUrinal, ein Dokument wie die D4 gar nicht ohne erfinderische Tätigkeit zurate ziehen. Es gelten hier die im Wesentlichen gleichen Argumente wie\noben bei der Kombination mit der D1 dargelegt.\n\nWürde hypothetischer Weise der Fachmann ausgehend von der D5 die\nD4 hinzuziehen, ist nicht ersichtlich, warum er dann aus der D4 ableiten\nsollte, eine Trennung des flach gepressten Schlauches der D5 vorzunehmen und also Streifen auszubilden. In der D4 geht es um eine kreisförmige Membran und nicht um Streifen, entsprechend führt die Kombination gar nicht zum beanspruchten Gegenstand.\n\nDamit liegt erfinderische Tätigkeit bei einer Kombination der D5 mit der\nD4 vor.\n\nSeite 56\nO2014_002\n\n6.5 Patentverletzung\n\nDie folgende Beurteilung behandelt die Frage des Eingriffs in den\nSchutzbereich im Sinne der Übereinstimmung der Merkmale (Eingriff in\nden Schutzbereich).\n\n6.5.1 Verletzung durch 1. Generation\n\nDie Vorrichtungen gemäss der 1. Generation, wie dargestellt in der Klage,\nsind die einzigen, bei denen die Streifen über deren gesamte Länge voneinander getrennt sind. Bei den Generationen 2-4 gemäss Klage sind die\nStreifen an deren Unterkante auf beiden Seiten über einen schmalen\nSteg verbunden, dieser Steg verhindert zumindest in diesem Randbereich, dass die freien Enden der Streifen aufeinander liegen können.\n\nIn der Replik hat die Klägerin auf diese Unterscheidung verzichtet (s. Ziff.\n5.1), das Ventil der 1. Generation ist damit auch für die folgende Diskussion jenes, welches von Rechtsbegehren 1 gemäss Replik erfasst werden\nsoll, bei welchem die Streifen keine Stege aufweisen. Das Ventil der\n2. Generation ist jenes mit Stegverbindungen zwischen den Streifen, welches von Rechtsbegehren 2 gemäss Replik erfasst werden soll.\n\n"}