{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-002_2016-01-25.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_002_Urteil_mit_Regeste_160125_korrigiert.pdf", "Checksum": "0af22e149c1ba6c5a0bfe581f7c1ece9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:10", "Checksum": "afbaf8b70096d1c737f978725fe5906c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 25.01.2016 O2014_002\nRegeste:\nUrinalventil: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Äquivalenz, Auskunft und Rechnungslegung, Verjährung | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Konkurs, Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechnungslegung, Rechtsschutzinteresse, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)\n\nDie Beklagte macht weiter in der Klageantwort mangelnde erfinderische\nTätigkeit ausgehend von der D5 (EP 1 174 549) in Kombination mit der\nD1 oder der D4 geltend. In den weiteren Rechtsschriften vertieft die Beklagte die Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit nicht wesentlich weiter, und auch in der Stellungnahme zum Fachrichtervotum und an der\nHauptverhandlung wurde dazu von der Beklagten nichts weiter vorgetragen.\n\nFür die Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit wird der Fachmann\nvon der Beklagten definiert als ein Konstrukteur auf dem Gebiet der Sanitärtechnik, der einschlägige und spezielle Erfahrungen auf dem Gebiet\nder Eigenschaften von Kunststoffen und deren Verarbeitung haben muss.\n\nDer zuständige Fachmann für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit\nmuss der gleiche sein, wie bei der Auslegung (vgl. oben Ziff. 6.2.3.).\n\nNachdem die Beklagte geltend macht, D1 und D4 nähmen die Erfindung\nneuheitsschädlich vorweg, ist für eine Begründung mangelnder erfinderi-\n\nSeite 53\nO2014_002\n\nscher Tätigkeit unter Berufung auf diese Entgegenhaltungen (auch in\nKombination mit anderen) an sich kein Raum: Die Begründung fehlender\nerfinderischer Tätigkeit setzt das Aufzeigen einer Differenz zwischen der\nEntgegenhaltung und dem angefochtenen Anspruch voraus. Denn fehlt\ndiese Differenz, dann nimmt die Entgegenhaltung den Anspruch identisch\nvorweg, und damit liegt fehlende Neuheit vor. Das heisst, wenn die Beklagte fehlende erfinderische Tätigkeit gestützt auf eine Entgegenhaltung\nbehaupten will, die sie als neuheitsschädlich bezeichnet hat, dann geht\ndas nicht auf, jedenfalls nicht ohne zusätzliche Erklärung. Beispiel: Wenn\ndie Beklagte in der Klageantwort darlegt, weshalb die D1 alle Merkmale\nvon Anspruch 1 identisch vorwegnimmt, dann ist kein Raum dafür, die D1\nnoch unter dem Titel Naheliegen des Anspruchs 1 abzuhandeln, wie das\ndie Beklagte in RZ 96 ff. macht. Erforderlich wäre diesfalls vielmehr eine –\nwohl als eventualiter vorgenommen zu bezeichnende – Auslegung (mindestens) eines Merkmals der Entgegenhaltung oder des Anspruchs, die –\nnotgedrungen entgegen den Ausführungen in RZ 71 ff. – zu einer Differenz führt. Nur dann lässt sich begründen, weshalb der Schritt von der so\nverstandenen Entgegenhaltung (in Kombination mit der D5) zum so verstandenen Anspruch naheliegt. Fehlt dies, wie hier, so ist die fehlende erfinderische Tätigkeit an sich nicht substantiiert.\n\nDennoch soll der Vollständigkeit halber in der Folge eine Beurteilung der\nerfinderischen Tätigkeit ausgehend von der D5 kombiniert mit der D1 gegeben werden, da ja eben Unterschiede zwischen der Offenbarung der\nD1 und dem Anspruchsgegenstand bestehen.\n\nBei der Darlegung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend\nvon der D5 kombiniert mit der D1 ist auf jeden Fall wenigstens der Unterschied zwischen der Offenbarung der D5 und dem beanspruchten Gegenstand darin zu sehen, dass es bei der Konstruktion gemäss der D5\nnicht zwei aneinander liegende, aber voneinander getrennte Streifen gibt,\nsondern dass der flache Dichtungsbereich als flach gepresster Schlauch\nausgebildet ist, das heisst, die axialen Kanten der beiden Streifen sind\nüber die ganze Länge miteinander verbunden.\n\nDie Kombination mit der D1 ist schon an sich fraglich. Der Fachmann\nwürde nämlich ausgehend von der D5, einem Dokument, das das gleiche\nGebiet wie das Klagepatent betrifft, also die Abdichtung in einem Urinal,\nein Dokument wie die D1 gar nicht ohne erfinderische Tätigkeit zurate\nziehen. Die D1 betrifft ein völlig anderes Gebiet, namentlich die Abdichtung eines Katheterbeutels: Bei einem Katheterbeutel geht es um die\nVerhinderung des Rückflusses von Flüssigkeit und nicht um die Verhinde-\n\nSeite 54\nO2014_002\n\nrung des Rückströmens von Gasen, dies spielt bei einem Katheterbeutel\nkeine Rolle. Beim Ventil nach der Erfindung des Klagepatents ist die Situation genau umgekehrt: Es geht nicht um die Verhinderung des Rückflusses von Flüssigkeit, sondern nur darum, diese von oben nach unten hindurch treten zu lassen, weitgehend ungehindert, und es geht in der\nHauptsache um die Verhinderung des Rückströmens von Gasen.\n\nAuch die Aufgabe, die sich das Klagepatent stellt, und die Nachteile des\nStandes der Technik, die nach dem Klagepatent gelöst werden sollen\n(vgl. [0003]-[0009] im Klagepatent), namentlich die Verhinderung von Ablagerungen und der Kollaps des Ventils, sind Aspekte und Probleme, die\nin der D1 nicht nur nicht erwähnt werden, sondern bei den dortigen Anwendungen auch nicht ersichtlich überhaupt relevant sind. Allein schon\ndeswegen liegt erfinderische Tätigkeit vor.\n\n"}